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Insolvenz für Privatpersonen

und (ehemals) Selbstständige

Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen und (ehemals) Selbstständige

Mit einem Insolvenzverfahren können Sie
die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren erhalten.

 

Gern erklären wir Ihnen den Ablauf des Insolvenzverfahrens auch für (ehemals) Selbstständige.

Als Erstes verschaffen wir uns mit Ihnen einen Überblick.
Wenn gewünscht, versuchen wir für Sie außergerichtlich eine Einigung mit allen Gläubigern zu erzielen.
Sollte das nicht gelingen, ist Ihnen der Weg ins Insolvenzverfahren gegeben.
Hierüber beraten wir Sie und erledigen alle anfallenden Arbeiten.

 

Vor einem Verbraucher­insolvenz­verfahren
sind Sie verpflichtet, außergerichtlich eine Einigung
mit einer zugelassenen Stelle nach §305 der Insolvenzverordnung
- und das sind wir - herbeizuführen.

 

Sollte das nicht gelingen, erhalten Sie von uns als zugelassener Stelle eine Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Versuch. Nur mit dieser Bescheinigung des Scheiterns, ist Ihnen der Weg ins Insolvenzverfahren gegeben und Sie können damit beim Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag stellen. Gerne nehmen wir Ihnen alle diese Arbeiten ab und erfüllen selbstverständlich alle gesetzlich vorgegebenen Anforderungen für Sie.

 

INFO: Die Schufa verkürzt die Speicherdauer für Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen deutlich. Wenn Verbraucher oder Selbstständige ihre Schulden nicht mehr bezahlen können kann private Insolvenz angemeldet werden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden erhalten sie dann nach drei Jahren vom Insolvenzgericht eine Restschuldbefreiung. Sie sind dann komplett von ihren Schulden befreit und können einen wirtschaftlichen Neuanfang wagen. Nach Angaben der Schufa werden jetzt alle Einträge zu der erteilten Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.3.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind, sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum gelöscht.

Regelinsolvenz (ehemals) Selbstständige

Das Wichtigste zur Regelinsolvenz

Die Regelinsolvenz ist für folgenden Personenkreis das richtige Insolvenzverfahren: Einzelunternehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende, Freelancer, GbR, OHG. Wer früher selbständig war (egal wann), mehr als 20 Gläubiger hat oder Arbeitslöhne oder Sozialabgaben schuldet, beantragt ebenfalls die Regelinsolvenz und nicht die Privatinsolvenz.

 

Regelinsolvenz dauert 36 Monate

Die Regelinsolvenz dauert genauso wie die Privatinsolvenz 36 Monate. Der Regelinsolvenz ist ein vorläufiges Insolvenzverfahren vorgeschaltet, das ca. 3 Monate dauert. Danach wir das eigenliche Regelinsolvenzverfahren (=Hauptverfahren) eröffnet, welches dann 3 Jahre dauert.

Ob Regel- oder Privatinsolvenz ist egal

Der Unterschied zwischen der Regelinsolvenz und der Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz ist für den betroffenen Schuldner ohne Beteutung. Es lohnt sich also nicht die Privatinsolvenz anzustreben, um eine Regelinsolvenz zu vermeiden.

Ab wann in die Regelinsolvenz?

Für Einzelunternehmer besteht keine Insolvenzantragspflicht. Ein Einzelunternehmer kann Insolvenz anmelden. Aber er muss nicht. Den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung gibt es nicht bei Einzelunternehmen. als Einzelunternehmer können Sie trotz Überschuldung so lange weitermachen, bis jemand den Stecker zieht. Das erledigen in der Regel die Krankenkassen oder das Finanzamt durch einen Insolvenzantrag (=Fremdantrag)